Wie wird gewählt

SIE KÖNNEN KUMULIEREN
Die Zahl Ihrer Stimmen ergibt sich aus der Zahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, die in Ihrer Gemeinde gewählt werden können. In Steinheim sind das 22.
Bei diesen Stimmen können Sie bis zu drei Stimmen auf eine Person anhäufen (kumulieren).
Insgesamt dürfen Sie jedoch nicht mehr Stimmen vergeben, als Gemeinderatssitze zu wählen sind, d.h. Sie dürfen in Steinheim maximal 22 Stimmen vergeben.

UNTERSTÜTZEN SIE DIE SPD-LISTE
Sie haben so viele Stimmen zur Verfügung, wie Sitze im Gemeinderat zu besetzen sind, also 22 hier in Steinheim.
Pro Kandidierenden können sie ein, zwei oder drei Stimmen vergeben.
Verteilen Sie alle ihre Stimmen einfach auf die Kandidierenden der SPD-Liste.


SIE KÖNNEN PANASCHIEREN
Sie können Ihre Stimmen auch an Kandidierende aus verschiedenen Listen vergeben, also panaschieren (aus dem Französischen: panacher = bunt machen, mischen).


HINWEIS: BEI UNS GILT DIE UNECHTE TEILORTSWAHL
Bei uns gilt die unechte Teilortswahl, d.h., es gibt in unserer Stadt 3 Wohnbezirke. Von den insgesamt zu vergebenden 22 Sitzen entfallen auf den Wohnbezirk Steinheim 15 Sitze, auf den Wohnbezirk Kleinbottwar 3 und auf den Wohnbezirk Höpfigheim 4 Sitze.
Für jeden Wohnbezirk dürfen Sie nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber wählen, wie für diesen Wohnbezirk in den Gemeinderat einziehen können. Auch hier können Sie den Kandidierenden jeweils bis zu drei Stimmen geben.
Achten Sie darauf, dass aber die Gesamtzahl ihrer auf dem gesamten Stimmzettel vergebenen Stimmen nicht mehr als 22 sind.


ORTSCHAFTSRATSWAHL
Für die Ortschaftsratswahl gelten grundsätzliche die gleichen Voraussetzungen wie für die Gemeinderatswahl. Sie können so viele Stimmen vergeben, wie Sitze im Ortschaftsrat zu vergeben sind. Auch hier können Sie den Kandidierenden bis zu drei Stimmen geben.
Für den Ortschaftsrat Kleinbottwar und Höpfigheim können Sie jeweils 10 Stimmen vergeben.


WAHLBERECHTIGTE
Bei der Kommunalwahl, also bei den Kreis-, Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen sind alle wahlberechtigt, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben, mindestens 16 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten im Landkreis, in der Gemeinde bzw. der Ortschaft wohnen.