Merkmale der unechten Teilortswahl

Veröffentlicht am 06.05.2019 in Wahlen

Nachstehend in aller Kürze die wichtigsten Merkmale der unechten Teilortswahl, ohne Details (historische Entwicklung) zu benennen

Bereits bei der Aufstellung der Bewerberlisten wurde eine Aufgliederung der Kandidaten nach den verschiedenen Wahlbezirken vorgenommen. Für die Stadt Steinheim an der Murr bedeutet dies, da 22 Gemeinderäte zu wählen sind, dass pro Wahlvorschlag (z.B. die SPD) für den

Wahlbezirk Steinheim       14

Wahlbezirk Höpfigheim       4

Wahlbezirk Kleinbottwar     4

Bewerber je maximal nominiert werden können.

 

Daraus folgt, dass pro Wahlbezirk maximal nur so vielen Bewerbern Stimmen gegeben werden können, wie aus diesem Bezirk die Kandidaten für den Gemeinderat wählbar sind.

 

Am praktischen Beispiel für die Wahlbezirke Höpfigheim und Kleinbottwar bedeutet dies:

Bei je vier zu wählenden Bewerbern kann der Wähler aus diesen beiden Wahlbezirken nur maximal zwölf der ihm zur Verfügung stehenden 22 Stimmen für Bewerber aus diesen beiden Wahlbezirken vergeben. Anmerkung: dies ist möglich, da pro Bewerber bis zu drei Stimmen (kumulieren) vergeben werden können.

 

Wähler aus Höpfigheim und Kleinbottwar „müssen“ also, um die volle Stimmenzahl von 22 auszuschöpfen, auf jeden Fall Stimmen in andere Wahlbezirke vergeben. Wähler aus dem Wahlbezirk Steinheim „könnten“ dagegen ihr Stimmenpotenzial von 22 ausschließlich auf Bewerber (14 sind zu wählen) aus Steinheim verteilen.

 

Für die Kandidatinnen und Kandidaten aus Höpfigheim bzw. Kleinbottwar bietet es sich also geradezu an, insbesondere wenn es um Jungwähler geht, in den Gesprächen während des Wahlkampfes auf die Besonderheiten und Tücken der unechten Teilortswahl hinzuweisen. Die Erkenntnisse aus den vergangenen Kommunalwahlen zeigen immer wieder, dass – leider – Stimmen verschenkt werden oder aus Unkenntnis etliche Wahlzettel als ungültig behandelt werden müssen.