Bericht vom Seniorentreffen

Veröffentlicht am 16.04.2010 in AG 60plus

Besteuerung der Renten und Versorgungsbezüge

Nach der Begrüßung ging der Vorsitzende in seiner Einleitung auf die Änderung der Besteuerung der Renten und Versorgungsbezüge ab dem Jahr 2005 zur sogenannten nachgelagerten Besteue-rung und die Folgen ein. Weiter wies er auf die Identifikationsnummer hin, die jede Bürgerin und jeder Bürger im Herbst 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten hat. Sie wird nach einer Übergangszeit die seitherige Steuernummer bei der Einkommensteuer ersetzen. In der Mitteilung der Rentenversicherungen über die Änderungen zum 1.Juli 2009 wurden alle Rentnerinnen und Rentner auf der Seite 3 auf die jetzige Besteuerung der Renten hingewiesen. Anfang dieses Jah-res haben die Versicherungsträger die steuerliche Identifikationsnummer abgefragt. Die gezahlten Rentenbeträge werden jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet, diese übermittelt die Daten an die Finanzverwaltungen der Bundesländer.

Bei den Renten muss zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Renten unterschieden werden. Steuerfreie Renten brauchen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Bei den steuerpflich-tigen Renten sind verschiedene Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Der Altersentlastungsbetrag und die Werbungskosten wurden erklärt. Steuerpflichtige Renten sind z.B. die gesetzlichen Renten, Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, Renten aus berufsständischen Versor-gungseinrichtungen und Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder vorher werden 50% des Brutto-Rentenbetrags der Be-steuerung unterworfen. Bei einem Rentenbeginn ab 2006 steigt dieser Besteuerungsanteil jährlich um 2% bis zum Jahr 2020, ab 2021 um 1%, bis die vollständige Besteuerung im 2040 erreicht ist. Ein Werbungskostenpauschbetrag und bei Behinderten ab 25% ein Behinderten-pauschbetrag können abgesetzt werden. Ebenso können die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Spenden das zu versteuernde Einkommen verringern. Haben die Rentner noch weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Anhand von Beispielrechnungen wurden die Auswirkungen dargestellt. Wenn Zweifel bestehen, können diese mit einem Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung geklärt werden. Das Formblatt kann beim Finanzamt angefordert oder von der Internetseite der Finanzverwaltung heruntergeladen werden.

Auch die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge wurde umfassend reformiert. Zu erwähnen wären da die Abschaffung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages für die Bezieher von Versorgungsbezügen, die stufenweise Abschaffung des Versorgungsfreibetrages, der Zuschlag zum Ver-sorgungsfreibetrag und die Abschaffung des Altersentlastungsbetrages

Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Jahresbescheinigung, aus der ersichtlich ist, ob Lohnsteuer abgezogen wurde. Dann ist zu empfehlen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in der z.B. Versicherungsbeiträge, Spenden, außergewöhnliche Belastungen (z.B. Eigenanteil Zahnersatz) vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden können.

Während und nach dem Vortrag wurden von den Anwesenden noch zahlreiche Fragen gestellt.
Horst Löbner